AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 14.03.2023)
Die Strumpffabrik GbR
Vertreten durch Christian & Carola Thimm
Adenauer Str. 31, 54578 Kerpen (Vulkaneifel)
Telefon: +49 176 70943491
E-Mail: kontakt@die-strumpffabrik.de
Umsatzsteuer-ID: DE306101478
1 Definitionen
1.1 Im Sinne dieses Vertrages haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
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Die mietweise Übernahme der Räume durch den Kunden: “Vermietung”;
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die Versorgung und Bedienung des Kunden mit Speisen und Getränken: “Bewirtung”;
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alle Personen, die sich auf Veranlassung des Kunden in den Veranstaltungsräumen sowie auf dem Außengelände aufhalten, z.B. Gäste, Mitwirkende: “Teilnehmer”.
2 Geltungsbereich
2.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Anmietung der Strumpffabrik, der angrenzenden Räumlichkeiten sowie aller Außenbereiche zur Durchführung von Veranstaltungen aller Art und mit diesen zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen.
2.2 Der genaue Umfang der Vermietungs- und Bewirtungsleistungen geht aus der Auftragsbestätigung hervor.
3 AGB des Kunden
3.1 Anderslautende Bedingungen als die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen gelten nicht. Insbesondere gelten keine AGB des Kunden.
4 Preise, Zahlung
4.1 Der Umfang der Leistungen sowie der Gesamtpreis einschließlich der auf die einzelnen Leistungsarten entfallenden Preisanteile ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4.2 Der Vermieter ist berechtigt, eine Anzahlung zu verlangen: Mit Annahme des Vertrages ist eine Anzahlung in Höhe von 15% des in der Auftragsbestätigung aufgeführten Gesamtpreises fällig. Die Restzahlung erfolgt mit der Endabrechnung im Anschluss an die Veranstaltung.
4.3 Es gilt der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer nach Vertragsabschluss und Leistungserbringung geht zu Lasten des Mieters.
4.4 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. gemäß §247 BGB verlangen.
4.6 Falls dem Vermieter ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist der Vermieter berechtigt, diesen geltend zu machen.
5 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
5.1 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6 Veranstaltungsräume & Außengelände
6.1 Falls der Mieter nicht gleichzeitig der Veranstalter ist, haftet er dem Vermieter gegenüber mit dem Veranstalter als Gesamtschuldner.
6.2 Raumreservierungen sowie vereinbarte Leistungen werden mit der Anzahlung für beide Parteien bindend. Zudem werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt. Eine Kaution wird nicht verlangt.
6.3 Das Verschieben der Einrichtung sowie die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen ist mit dem Vermieter abzustimmen. Sämtliches Material soll nach der Veranstaltung wieder mitgenommen werden. Für Verluste oder Beschädigungen von eingebrachten Gegenständen übernimmt der Vermieter keine Haftung. Dies gilt auch für mitgebrachte Wertgeschenke.
6.4 Das Anbringen von Nägeln, Reißnägeln oder Kleber jeglicher Art ist sowohl an den Wänden als auch an den Glasflächen untersagt.
6.5 Von Dritten eingebrachte Einrichtungen und Gegenstände (Dekoration, Musikanlage, Fotobox etc.) müssen direkt nach der Veranstaltung mitgenommen werden. Sollte dies aus bestimmten Gründen nicht möglich sein, ist eine Abstimmung mit dem Vermieter vor der Veranstaltung notwendig. Auch für diese Gegenstände übernimmt der Vermieter keine Haftung.
6.6 Eine Unter- bzw. Weitervermietung der Veranstaltungsräume ist nicht gestattet.
6.7 Die Veranstaltungsräume stehen dem Mieter ab 10:00 Uhr am Veranstaltungstag zur Verfügung. Sofern am Vortag keine Veranstaltung stattfindet, ist das Anbringen von Dekoration bereits am Vortag ab 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr möglich. Dies ist im Einzelfall mit dem Vermieter abzustimmen.
6.8 Die Nutzung der Veranstaltungsräume ist bis 05:00 Uhr gestattet. Der letzte Getränkeausschank findet um 04:00 Uhr statt.
6.9 Veranstaltungen im Freien dürfen mit Hintergrundmusik untermalt werden. Der Vermieter ist in jedem Fall zu unterrichten. Insbesondere ist die Abstimmung bei Besonderheiten/besonderen Auftritten mit dem Vermieter notwendig (bspw. Auftritt einer Band). Grundsätzlich dürfen …. dB im Innen- und Außenbereich nicht überschritten werden, der Vermieter behält sich jederzeit vor, die Lautstärke senken zu lassen. Ab 22:00 Uhr ist Musik im Außenbereich untersagt und darauf zu achten, die Außentüren geschlossen zu halten.
6.10 Ein Feuerwerk ist nicht gestattet. Dies gilt ebenfalls für ein Tortenfeuerwerk und Wunderkerzen im Innenbereich. Eine Feuershow bzw. der Gebrauch von Fackeln ist mit dem Vermieter schriftlich abzustimmen. Das Streuen von Konfetti, Reiskörnern u.ä. ist untersagt. Damit verbundene Reinigungskosten werden dem Mieter weiterberechnet.
6.11 Eine Feuerstelle und Feuertonnen sind vorhanden und dürfen je nach Angaben des örtlichen Ordnungsamtes benutzt werden. Kaminholz muss beim Vermieter separat bestellt werden. Schwedenfeuer o.ä. sind mit dem Vermieter abzustimmen. Offenes Feuer an anderen Stellen ist strikt untersagt.
6.12 Rauchen ist nur im Außenbereich gestattet.
6.13 Der Vermieter ist berechtigt, die überlassenen Veranstaltungsräume jederzeit auch gemeinsam mit Dritten zu betreten.
6.14 Sollten Störungen oder Defekte an den vom Vermieter zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auftreten, so wird der Vermieter unverzüglich für Abhilfe sorgen. Eine Zurückbehaltung oder Minderung der Zahlung kann hieraus nur abgeleitet werden, wenn diese Ansprüche gerichtlich festgelegt wurden.
6.15 Die Tische und Stühle sowie alle im Innenbereich befindlichen Einrichtungsgegenstände dürfen nicht im Außenbereich platziert werden.
6.16 Der Vermieter übernimmt keine Haftung, wenn Kinder auf dem Baumhaus oder anderen Bauten im Außenbereich spielen. Der Außenbereich ist kein Spielplatz. Eltern haften für ihre Kinder.
6.17 Das Campieren oder Übernachten in Wohnmobilen/-wagen ist mit dem Vermieter im Vorfeld abzustimmen. Entsprechende Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
6.18 Die Natur steht bei uns im Fokus. Daher bitten wir Sie höflichst, unser Gelände sowie die angrenzenden Grundstücke und Felder nachhaltig sauber zu halten und keinen Müll, wie bspw. Zigarettenstummel zu hinterlassen.
6.19 Vom Mieter zurückgelassener Sondermüll wie bspw. Dekorationselemente sind vom Mieter zu entsorgen. Übliche Veranstaltungsreste wie Glasflaschen o.ä. zählen darunter nicht. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, so behält sich der Vermieter das Recht vor, den Entsorgungsaufwand in Rechnung zu stellen.
7 Teilnehmerzahl und Änderungen der Veranstaltungszeit
7.1 Die Teilnehmerzahl, die Anfangszeit sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung sind im Vorfeld mit dem Vermieter abzustimmen. Ergeben sich gravierende Änderungen bezüglich der Anfangszeit der Veranstaltung, so ist der Vermieter spätestens zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn darüber zu unterrichten.
7.2 Änderungen der Teilnehmerzahlen für Buffets, Menüs und Sektempfänge sind bis zu 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn mit dem Vermieter abzustimmen. Danach gilt die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Teilnehmerzahl als verbindlich. Die Änderungen dürfen höchstens 10% der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Teilnehmerzahl betragen.
7.3 Gästezahlen für Camping, Wohnwagen, Frühstücksanzahl der Übernachtungsgäste etc. sind davon ausgenommen und werden am Folgetag der Veranstaltung gemäß den Preisen der Auftragsbestätigung abgerechnet.
8 Rücktritt des Vermieters
8.1 Der Vermieter ist berechtigt, die Übergabe der Veranstaltungsräume zu verweigern, soweit der Veranstalter seine vertraglich geschuldeten Zahlungspflichten nicht erfüllt hat.
8.2 Ferner ist der Vermieter berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund außerordentlich vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls
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Höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen.
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Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein.
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der Veranstalter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Vermieters gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Vermieters zuzurechnen ist.
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der Zweck der Veranstaltung gesetzeswidrig ist.
8.3 Der Rücktritt des Vermieters bedarf der schriftlichen Form.
8.4 Der berechtigte Rücktritt des Vermieters begründet keinen Anspruch des Mieters auf Schadensersatz.
9 Rücktritt des Mieters/Veranstalters
9.1 Der Rücktritt des Mieters bedarf der schriftlichen Form.
9.2 Bei Rücktritt durch den Mieter sind von diesem alle Rechnungen zu begleichen, die bis dahin mit der Auftragserteilung zusammenhängen.
9.3 Weiterhin ist im Falle eines Rücktritts des Veranstalters der Vermieter berechtigt, nachfolgende Entgelte mindestens in Rechnung zu stellen. Die Entgelte beziehen sich auf die gemäß Auftragsbestätigung vereinbarte Brutto-Gesamtsumme.
Stornierungsbedingungen:
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bis zu 12 Monate vor der Veranstaltung: Die Anzahlung wird in voller Höhe zurückerstattet, sofern kein Zusatzaufwand für den Vermieter entstanden ist.
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bis zu 6 Monate vor der Veranstaltung: Einbehaltung der Anzahlung, falls eine Anzahlung verlangt und geleistet wurde.
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bis zu 3 Monate vor der Veranstaltung: Die vereinbarten Mietkosten werden zu 80% in Rechnung gestellt.
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weniger als 14 Tage vor der Veranstaltung: Die vereinbarten Mietkosten werden zu 100% in Rechnung gestellt.
9.4 Entscheidend für die Berechnung der oben genannten Fristen ist das Eingangsdatum der schriftlichen Auftragsstornierung.
9.5 Darüber hinaus behält sich der Vermieter im Falle eines Rücktritts vor, eine Aufwendungspauschale in Höhe von 250,00 Euro in Rechnung zu stellen, unabhängig vom Eingangsdatum der Stornierung.
10 Teilunwirksamkeit
10.1 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung ggf. durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung gewollten Zweck möglichst nahe kommt.
11 Schriftform
11.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
12.1 Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von “Die Strumpffabrik”.